Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Aigner Karosserie & Lack GmbH
Stand August 2026
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Aigner Karosserie- und Lack GmbH und ihren Kund:innen („Kund:in“).
1.2. Kund:innen im Sinne dieser AGB sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher:innen iSd § 1 KSchG. Soweit in diesen AGB zwischen Unternehmern und Verbraucher:innen unterschieden wird, gelten die jeweiligen Bestimmungen nur für die jeweils bezeichnete Kundengruppe.
1.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese AGB auch für alle erst- und hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Homepage (www.aigner-auto.at) abrufbar.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits werden erst durch unsere Bestätigung verbindlich. Gegenüber unternehmerischen Kunden bedarf diese der Schriftform.
2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Eine:ein Verbraucher:in wird vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wird eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen erteilt, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag von der Endrechnung in Abzug gebracht.
3. Preise
3.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, erfolgt die Verrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen.
3.2. Für von der:dem Kund:in angeordnete Leistungen, die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Wir werden die:den Kund:in über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten von wesentlichen Mehrarbeiten nach Möglichkeit vor deren Durchführung informieren.
3.3. Gegenüber Verbraucher:innen verstehen sich alle Preisangaben als Bruttopreise, also einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern werden Preise als Nettopreise (exklusive Umsatzsteuer) ausgewiesen; die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4. Allfällige Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zölle und Versicherungen sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Gegenüber Unternehmern gehen diese Kosten stets zu deren Lasten. Gegenüber Verbraucher:innen werden solche zusätzlichen Kosten nur dann verrechnet, wenn auf diese vor Vertragsabschluss klar und verständlich hingewiesen wurde.
4. Bereitgestellte Waren
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien von der:dem Kund:in bereitgestellt, sind wir berechtigt, der:dem Kund:in für die Prüfung und Bearbeitung einen angemessenen Zuschlag (wird je Anlassfall betrachtet) zu berechnen, dessen Höhe der:dem Kund:in vorab mitgeteilt wird.
4.2. Die:der Kund:in verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die den Herstellervorgaben entspricht und in technisch einwandfreiem Zustand ist.
4.3. Für die von der:dem Kund:in beigestellten Materialien selbst wird keine Gewähr geleistet. Unsere gesetzliche Gewährleistung für die von uns erbrachte Arbeitsleistung, insbesondere den fachgerechten Einbau, bleibt davon unberührt. Die Gewährleistung für unsere Leistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel auf die Fehlerhaftigkeit des beigestellten Materials zurückzuführen ist.
5. Zahlung
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung des gesamten Entgelts nach Fertigstellung der Leistung zu begleichen.
5.2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig; gegenüber Unternehmern bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform.
5.3. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Gegenüber Verbraucher:innen werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. verrechnet.
5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind im Fall des Zahlungsverzugs der:des Kund:in auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit der:dem Kund:in fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbraucher:innen als Kund:innen nur für den Fall, dass eine Forderung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und die:der Kund:in unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen und unter Androhung dieser Rechtsfolge erfolglos gemahnt wurde.
5.6. Unternehmer sind zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn ihre Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Verbraucher:innen sind darüber hinaus zur Aufrechnung berechtigt, wenn ihre Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit stehen oder Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens vorliegt.
5.7. Forderungen gegen uns dürfen von unternehmerischen Kunden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
5.8. Leistet eine Versicherung der:des Kund:in trotz Direktverrechnungszusage nicht, bleibt die:der Kund:in zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.
5.9. Im Falle eines verschuldeten Zahlungsverzugs ist die:der Kund:in verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten einer Mahnung in Höhe von pauschal EUR 15,00, sofern dieser Betrag im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Zurückbehaltung des Kfz
6.1. Für sämtliche Forderungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis steht uns ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an dem betreffenden Reparaturgegenstand gegen die:den Kund:in zu.
6.2. Bis zur vollständigen Zahlung sind wir berechtigt, die Herausgabe des Gegenstandes zu verweigern (Zug-um-Zug-Einrede).
7. Mitwirkungspflichten der:des Kund:in
7.1. Unsere Verpflichtung zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald die:der Kund:in alle zur Durchführung erforderlichen baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag oder in vorvertraglichen Informationen umschrieben wurden oder die die:der Kund:in bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.
7.2. Insbesondere hat die:der Kund:in vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Die:der Kund:in hat die erforderlichen behördlichen Meldungen und Bewilligungen sowie Zustimmungen Dritter auf eigene Kosten zu veranlassen.
7.4. Die:der Kund:in trägt die Kosten für den für Probebetrieb oder Prüfzwecke erforderlichen Treibstoff bzw. Energie.
7.5. Die:der Kund:in hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.
7.6. Die:der Kund:in hat uns über Garantievereinbarungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.
7.7. Auf die Mitwirkungspflicht der:des Kund:in weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, soweit diese nicht offenkundig sind.
7.8. Kommt die:der Kund:in dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche der:des Kund:in zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern dadurch weder die Funktionsfähigkeit noch der vereinbarte Zweck wesentlich beeinträchtigt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht die:der Kund:in nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.2. Gegenüber Unternehmern sind Leistungsfristen und Termine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Reparatur-, Wartungs- oder Zerlegearbeiten können unvermeidbare geringfügige Beschädigungen (z.B. kleine Kratzer) entstehen. Solche stellen keinen Mangel dar, sofern sie trotz sachgerechter Durchführung nicht vermeidbar waren.
10.2. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf unserem Betriebsgelände können trotz angemessener Sorgfalt Schäden durch äußere Einflüsse (z.B. Tiere, Witterung) entstehen. Eine Haftung hierfür besteht nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.
10.3. Wir weisen darauf hin, dass bei Teillackierungen aufgrund von Alterungs- und Witterungseinflüssen des Originallacks technisch unvermeidbare, geringfügige Unterschiede in den Farbnuancen sichtbar sein können.
11. Probefahrten
11.1. Die:der Kund:in ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufen mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, Starter, u.a).
12. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandsetzung
12.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Die:der Kund:in wurde hierauf hingewiesen.
12.2. Von der:dem Kund:in ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es der:dem Kund:in, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.
13. Altteile
13.1. Ausgebaute und nicht mehr verwendbare Teile (Altteile), ausgenommen wiederverwendbare Tauschteile, werden von uns bis zur Übergabe des Fahrzeugs aufbewahrt. Die:der Kund:in kann die Herausgabe der Altteile bis zur Übergabe verlangen. Erfolgt keine entsprechende Aufforderung, sind wir berechtigt, diese nach Übergabe zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten können der:dem Kund:in in angemessenem Umfang verrechnet werden.
14. Tauschaggregate
14.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Bauteile (z.B. Lenkgetriebe, Getriebe, Differentiale), deren Preis unter der Voraussetzung kalkuliert wird, dass die ausgebauten Altteile der:des Kund:in aufbereitungsfähig sind. Die:der Kund:in ist verpflichtet, die ausgebauten Aggregate bzw. Teile zurückzustellen. Erfolgt keine Rückgabe oder ist das Altteil nicht aufbereitungsfähig, sind wir berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zu verrechnen.
15. Abstellung von Fahrzeugen
15.1. Wird ein Fahrzeug von der:dem Kund:in nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder binnen angemessener Frist nach Verständigung von der Fertigstellung abgeholt, sind wir berechtigt, eine angemessene Abstellgebühr zu verrechnen.
15.2. Erfolgt trotz Aufforderung keine Abholung, sind wir berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr der:des Kund:in bei einem geeigneten Dritten einzulagern.
16. Gefahrtragung
16.1. Gegenüber unternehmerischen Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über, sobald wir die Ware zur Abholung in unserem Betrieb bereithalten, diese selbst liefern oder an einen Transporteur übergeben.
16.2. Gegenüber Verbraucher:innen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die:den Verbraucher:in über, sobald die Ware an die:den Verbraucher:in oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Dies gilt nicht, wenn die:der Verbraucher:in selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen; in diesem Fall geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Bei Abholung durch die:den Verbraucher:in geht die Gefahr mit der bedungenen Übergabe über.
17. Annahmeverzug
17.1. Gerät die:der Kund:in in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr der:des Kund:in bei uns oder bei einem Dritten einzulagern. Hierfür steht uns eine angemessene Lagergebühr zu.
17.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für die erbrachten Leistungen fällig zu stellen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
17.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir gegenüber unternehmerischen Kunden berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes zu verlangen.
17.4. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.
18. Eigentumsvorbehalt
18.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum.
18.2. Gerät die:der Kund:in in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbraucher:innen dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn eine rückständige Leistung der:des Verbraucher:in seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihr:ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
18.3. Die:der Kund:in ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf die Vorbehaltsware sowie über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren.
18.4. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
19. Gewährleistung
19.1. Gegenüber Verbraucher:innen: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchten Waren kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
19.2. Gegenüber Unternehmern: Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen wird auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt. Für Tauschteile und -aggregate beträgt die Frist sechs Monate ab Übergabe.
19.3. Die Vornahme von Arbeiten zur Behebung eines von der:dem Kund:in behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis des Mangels oder der Gewährleistungspflicht dar.
19.4. Gegenüber Unternehmern gilt die Regelung des § 377 UGB.
19.5. Abweichend von der gesetzlichen Vermutung hat der unternehmerische Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
19.6. Für Gewährleistungsarbeiten hat die:der Kund:in den Leistungsgegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist dies für Verbraucher:innen untunlich (insbesondere bei sperrigen, gewichtigen oder durch Einbau unbeweglich gewordenen Sachen), sind wir berechtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr zu veranlassen oder die Arbeiten bei einem Dritten auf unsere Kosten durchführen zu lassen.
19.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf von der:den Kund:innen beigestellte, fehlerhafte Materialien oder auf unrichtige Anweisungen der:des Kund:in zurückzuführen ist und wir diese Fehlerhaftigkeit oder Unrichtigkeit nicht bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt erkennen mussten.
20. Haftung
20.1. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht ist ausgeschlossen.
20.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist unsere Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
20.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre nach Leistungserbringung.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
22.2. Erfüllungsort ist unser Sitz in 6020 Innsbruck.
22.3. Für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden wird das für unseren Sitz in 6020 Innsbruck sachlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.